
Unaufmerksamkeit und Ablenkung sind auf Schweizer Strassen die Unfallursache Nummer eins. Ob Sie mit dem Auto, mit dem Motorrad, dem Velo oder zu Fuss unterwegs sind: Helfen Sie mit, Unfälle zu vermeiden und lassen Sie sich im Strassenverkehr nicht ablenken.
Danke. Ihre Polizei.
Ein Blick aufs Display hier, ein Knopfdruck da. Es braucht wenig, um im Strassenverkehr abgelenkt zu werden. Es braucht aber auch wenig, um sich vor Ablenkung zu schützen. Hier einige einfache Verhaltensregeln und Tipps, mit denen Sie die Ablenkungsgefahr deutlich reduzieren können.
Übrigens: Alle Verkehrsteilnehmer können mithelfen, Unfälle zu vermeiden. Also auch Motorradfahrer, Velofahrer und Fussgänger! Denn auch Fussgänger sollten auf den Verkehr achten und nicht auf den Display.
Vor der Fahrt:
Während der Fahrt:
Jeder fünfte Verkehrsunfall in der Schweiz ist auf Unaufmerksamkeit oder Ablenkung zurückzuführen (Stand Ende 2011). Damit ist Ablenkung die häufigste Unfallursache auf Schweizer Strassen - noch vor zu schnellem Fahren und Alkohol.
Verschiedene Studien zeigen, dass die Fahrleistung von Autofahrenden bei der Benutzung von elektronischen Geräten wie Handys oder Navigationsgeräten während der Fahrt markant beeinträchtigt wird [1]. Vor allem die Reaktionszeit verschlechtert sich massiv und erreicht Werte wie bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder sogar mehr [2]. Warum das so ist? Ganz einfach, weil wir uns nicht auf mehrere Dinge gleichzeitig konzentrieren können. Die Konsequenz daraus: Unsere Konzentration muss jederzeit zu hundert Prozent dem Strassenverkehr gelten.
Wie verheerend sich Ablenkung auswirkt, lässt sich anhand des Bremsweges eindrücklich aufzeigen. Durchschnittliche Fahrzeuglenker haben eine Reaktionszeit von einer Sekunde. Demgegenüber hat ein telefonierender Lenker eine rund doppelt so lange Reaktionszeit. Das bedeutet bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (14 m/s), dass die telefonierende Person erst zu bremsen anfängt, wenn der aufmerksame Lenker bereits still steht. Der Bremsweg verlängert sich um ganze 14 Meter!
Deshalb: Bitte die Verhaltensanweisungen und Tipps unter «Wie schütze ich mich vor Ablenkung» befolgen. Sie schützen damit sich und alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Gemäss Schweizer Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Obwohl das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung nicht generell verboten ist, birgt es eine erhebliche Unfallgefahr. Studien haben gezeigt, dass es hinsichtlich der schlechten Reaktion kaum Unterschiede gibt zwischen dem Telefonieren mit und ohne Freisprecheinrichtung.
Die Erklärung: Die grösste Gefahr beim Telefonieren ist nicht die körperliche, sondern die gedankliche Ablenkung. Und diese hängt mehr vom Inhalt des Gesprächs ab als von der Art, wie man telefoniert.
Ein Verhalten kann nur dann vom Staat bestraft werden, wenn
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
Art. 31 SVG
Beherrschen des Fahrzeuges
1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
…
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11)
Art. 3 VRV
Bedienung des Fahrzeugs
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
…
Der Fahrzeuglenker hat alles zu unternehmen, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder gar verletzt werden können. Er hat insbesondere seine Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Bedienung des Fahrzeuges zu widmen. Mit dem Antritt der Fahrt muss die Person am Steuer sicherstellen, dass sie jederzeit das Fahrzeug richtig bedienen kann. Sie hat alles zu unterlassen, was vom Verkehrsgeschehen und von der Bedienung des Fahrzeuges ablenken könnte.
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
Art. 90 SVG
Verletzung der Verkehrsregeln
Wer sich ablenken lässt, kann unter Anwendung von Art. 90 SVG bestraft werden. Diese Bestimmung unterscheidet zwei Fälle: Ziffer 1 umschreibt eine weniger gravierende Fehlleistung und Ziffer 2 ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Dementsprechend sehen beiden Varianten sehen unterschiedliche Strafen vor. Ob die Benutzung eines Handys während der Fahrt unter Ziffer 1 oder 2 fällt, hängt jeweils von den konkreten Umständen, insbesondere dem Gefahrenpotential des Verhaltens ab. Die Kriterien zur Unterscheidung, wann welche Strafbestimmung zur Anwendung gelangt, werden nachfolgend erläutert.
Der Lenker muss also jederzeit in der Lage sein, das Fahrzeug pflichtgemäss im Verkehr zu bewegen. Die Ablenkung von dieser Aufgabe kann auf verschiedene Weisen geschehen:
Während drei dieser Arten von Ablenkung und ihr Gefahrenpotential gut nachvollziehbar sind, ist die kognitive Ablenkung etwas abstrakter („Fremdbeanspruchung der Gehirnleistung“) und wird auch unterschätzt. Sie scheint auf den ersten Blick weniger problematisch zu sein. Studien belegen aber, dass Telefongespräche während der Fahrt in jedem Fall massgeblich ablenken und erheblich verzögerte Reaktionen nach sich ziehen. Es liessen sich hinsichtlich der schlechten Reaktion sogar kaum Unterschiede zwischen dem Telefonieren mit und ohne Freisprecheinrichtung feststellen. Daraus kann man schliessen, dass das Telefonieren am Steuer nicht in erster Linie die Motorik sondern die Kognition massiv beeinflusst. Das Problem ist dabei, dass die „gedankliche Verarbeitung“ des Verkehrsgeschehens und die daraus zu resultierenden Reaktionen mit der entsprechenden Bedienung des Fahrzeuges sehr verzögert oder gar nicht erfolgt, z.B. bei unvermittelt auftauchenden Gefahren. Ein deutliches Zeichen dafür sind z.B. eine zu langsame oder zu schnelle Fahrweise, unsicheres Spurhalten, verzögerte Reaktionen auf Gefahren und Signale, Spurwechsel ohne Kontrollblick und Blinken. Rückblickend weiss die Person am Steuer gar nicht mehr so recht, wie sie ans Ziel gelangt ist.
Bei dieser Unterscheidung der Ablenkungsarten handelt es sich nicht um juristische Begriffe. In der Beurteilung des konkreten Falles und namentlich des Gefahrenpotentials kann die Art der Ablenkung von wesentlicher Bedeutung sein.
Nachweis der Ablenkung
Der Nachweis der Ablenkung erfolgt einerseits über das Feststellen von Tätigkeiten, die ein pflichtgemässes Bedienen des Fahrzeuges verunmöglichen (Pizza in der Hand, Telefon in Schulter eingeklemmt. Lieferordner auf Lenkrad, etc.). So hat z.B. das Bundesgericht das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung als grundsätzlich (motorisch) ablenkend qualifiziert.
Oder der Beweis erfolgt indirekt über Feststellungen zur Fahrweise der Person am Steuer: Die Fahrweise wirkt unsicher, unkonzentriert oder die Person am Steuer verstösst sogar gegen Verkehrsregeln und man sieht, dass die Person etwas tut, was die pflichtgemässe Bedienen des Fahrzeuges behindert. Nicht zuletzt beweist auch der nur dementsprechend erklärbare Unfall vom Verstoss gegen das Ablenkungsverbot.
Die Ablenkung am Steuer beschäftigt die Gerichte vor allem rund ums Mobiltelefon. Dabei geht es meist um die – eher messbare – motorische Ablenkung. In einem leitenden Entscheid des Bundesgerichtes setzte sich dieses eingehend mit dem Ablenken durch Telefonieren während der Fahrt auseinander (BGE120 IV 66): Zusammengefasst erlaubt darin das Bundesgericht neben der eigentlichen Bedienung des Fahrzeuges nur diejenigen Verrichtungen, welche nicht vom Autofahren ablenken. Ob der Fahrzeuglenker abgelenkt wird, hängt von den konkreten Umständen ab, wie Dauer der Ablenkung, Verkehrssituation, Sichtrichtung, Fahrzeug, Einfluss auf Körperhaltung etc. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid schliesslich fest: Wenn der Lenker das Mobiltelefon in der Hand hält oder mit dem Kopf und der Schulter fixiert, ist das dauernde Beherrschen des Fahrzeuges nicht gewährleistet. Mit anderen Worten: Wer telefoniert und dabei keine Freisprecheinrichtung benutzt, verstösst gegen die Strassenverkehrsvorschriften und macht sich strafbar.
Das Telefonieren während der Fahrt mit Freisprecheinrichtung ist also nicht explizit verboten. Es kann jedoch gleich wie das SMS-Schreiben – trotzdem zu einer Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG) führen, wenn der Fahrzeugführer deswegen seinen Vorsichtspflichten nicht mehr genügt, und somit Verkehr und Fahrzeug nicht mehr pflichtgemäss unter Kontrolle hat.
Das Schreiben eines SMS am Steuer wurde durch das Bundesgericht im Jahr 2009 in einem konkreten Fall als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft (Urteil 6B_666/2009). Aus den entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichtes kann abgeleitet werden, dass die koordinierte Eingabe von Zahlen- oder Wortkombinationen während der Fahrt immer eine verbotene Ablenkung darstellt und daher nicht erlaubt ist. Der Blick, mindestens eine Hand und nicht zuletzt der Kopf sind dann vom Verkehrsgeschehen und von der Fahrzeugbedienung abgelenkt.
Dies ist gefährlich, denn: bei Tempo 50 entspricht das Abwenden des Blicks von einer Sekunde einer "Blindflugstrecke" von rund 14 Meter. Bei Tempo 120 sind es sogar 33 Meter. In einer Sekunde ist knapp die Sicherheitssperre aufgehoben.
In der grossen Mehrzahl der Fälle können die urteilenden Behörden den Unfall auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückführen, aber nicht den genauen Ablenkungsgrund eruieren. In der Regel genügt nämlich die Erkenntnis, dass einem pflichtgemäss aufmerksamen Lenker in dieser Situation der festgestellte Fahrfehler oder Unfall nicht passiert wäre. Dann ist der Schluss zulässig, dass der Lenker unaufmerksam gewesen sein muss. Den genauen Anlass der Unaufmerksamkeit zu eruieren wäre für die Polizei wie auch das Gericht interessant, ist aber für einen Schuldspruch nicht zwingend notwendig. Hinzu kommt, dass kaum jemand gerne zugibt, dass er Schaden verursacht oder Menschen verletzt hat, weil er mit seinem MP3-Player herumgespielt hat. Aus diesem Grund kann die Ablenkung selten beweisrechtlich einer konkreten Tätigkeit zugeordnet werden.
Es gilt also: Wer während der Fahrt Geräte benutzt, welche nichts mit dem Bedienen des Fahrzeuges zu tun haben, darf sich dabei nicht ablenken lassen. Konkret geht es um Mobiltelefone, Navigationsgeräte und Unterhaltungsgeräte, v.a. MP3-Abspielgeräte, gemeint. Eine klare Regelung im Sinne eines generellen Verbots gibt es nur bei den Mobiltelefonen: Das Verwenden von Mobiltelefonen während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung.
Bei allen anderen Vorgängen muss die festgestellte Handlung dazu geeignet sein, die pflichtgemässe Fahrzeugbedienung zu erschweren. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn jemand während der Fahrt eine nicht fahrzeugbedingte Verrichtung vornimmt, die länger als einen kurzen Augenblick dauert und
Verboten ist
Nicht generell verboten ist
Der schwere Fall, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, liegt im Wesentlichen dann vor, wenn sich jemand derart ablenken lässt, dass seine Fahrweise für andere gefährlich wurde oder leicht hätte gefährlich werden können, dass er auf Gefahren nicht adäquat reagieren kann oder könnte. Dies ist sicher dann der Fall, wenn andere Verkehrsteilnehmer verletzt oder ernstlich konkret gefährdet wurden. Ein solcher Fall liegt aber auch vor, wenn eine solche ernstliche Gefahr jederzeit leicht hätte eintreten können oder anders gesagt nur zufällig nicht entstanden ist. Ein Beispiel: Die Person am Steuer wird wegen des ablenkenden Telefonats von einer Kurve überrascht, gerät in die Gegenfahrbahn und kann erst auf der Wiese auf der anderen Strassenseite halten. Zufällig ist aber zufällig niemand entgegengekommen. Ob die Person dabei eine Freisprecheinrichtung benutzte oder nicht, ist nicht von Bedeutung, weil die Ablenkung so gross war, dass eine erhebliche Unfallgefahr entstand.
Ein solcher Fall von grober Verletzung der Verkehrsregeln wird von der Polizei an die Staatsanwaltschaft rapportiert. Kommt es zu einer Verurteilung, so hat der Angeschuldigte in der Regel mit einer happigen Geldstrafe (max. 360 Tagessätze à max. CHF 3'000.--), den Verfahrenskosten und einem Eintrag ins Strafregister zu rechnen. Die Anzahl Tagessätze richtet sich nach dem Verschulden und die Höhe der Tagessätze nach den Vermögensverhältnissen. Anstelle der Geldstrafe ist in gravierenden Fällen oder bei Wiederholungstätern auch die Ausfällung eine Freiheitsstrafe (max. 3 Jahre) möglich. Gleichzeitig wird das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für mindestens drei Monate entziehen (Art. 16c SVG).
Alle anderen Fälle sind als (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu qualifizieren.
Dieser kann nur angewendet werden, wenn bei ansonsten korrekter Fahrweise ein Telefon ohne Freisprecheinrichtung verwendet wird. Auch dieses Verhalten fällt grundsätzlich unter Art. 90 Ziff. 1 SVG. Da dieser Sachverhalt explizit in der Ordnungsbussenliste erfasst ist, kann er im vereinfachten Verfahren mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.-- (Ordnungsbussenziffer 311.00) erledigt werden, d.h. die Busse kann sofort bezahlt werden und die Personalien werden in diesem Fall nicht festgehalten. Es fallen auch keine Verfahrenskosten an.
Alle anderen Fälle müssen im ordentlichen Verfahren von der Übertretungsbehörde individuell behandelt und beurteilt werden. Die Höhe der Busse richtet sich nach dem Unrechtsgehalt des Verhaltens. Da sich eine Behörde mit dem Fall individuell befassen muss, fallen zusätzlich zur Busse auch Verfahrenskosten an, so dass solche Verfahren insgesamt deutlich teurer kommen als eine Ordnungsbusse.
Beispiel: Es telefoniert jemand während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung. Durch das Gespräch wird er derart abgelenkt, dass er im Schritttempo einen Auffahrunfall mit geringfügigem Sachschaden verursacht. Auch wenn dabei niemand ernstlich gefährdet wurde, ist bei einem Unfall das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen. Oder jemand liest während der Fahrt die Lieferpapiere. Die Polizei muss dann zuhanden der zuständigen Übertretungsbehörde (Stadtrichter, Polizeirichter, Statthalter) einen Rapport erstellen. Kommt diese zu einem Schuldspruch, wird eine individuelle Busse bis max. CHF 10'000.--ausgefällt. Ausserdem muss man die Verfahrenskosten bezahlen. Gleichzeitig muss man mit einer ebenfalls kostenpflichtigen Verwarnung oder einem einmonatigem Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt rechnen (Art. 16a und 16b SVG).
Die Gerichte müssen sich immer wieder mit dem Art. 90 SVG auseinandersetzen, weshalb mittlerweile eine reichhaltige Praxis zu dieser Bestimmung besteht. Allerdings ist die Unterscheidung für den Laien manchmal schwierig. Hier eine sehr vereinfachte Abgrenzung:
Wie gross das Gefahrenpotential ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen: Ablenkungsausmass, Verkehrsaufkommen, Geschwindigkeit, Platzverhältnisse, Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse etc. Für ein „erhebliches“ Gefahrenpotential genügt aber schon, dass jederzeit eine konkrete Gefahrensituation hätte entstehen können.
Grundsätzlich darf man sich beim Lenken jeglicher Fahrzeuge nicht ablenken lassen. Wenn man sich mit dem Fahrrad nicht an die Verkehrsregeln hält, kann man also auch zur Rechenschaft gezogen werden. Allerdings sind die Strafen beim Fahrrad etwas tiefer. Bedient man zum Beispiel auf dem Fahrrad den MP3-Player, so hat der Lenker mit einer Ordnungsbusse zu rechnen. Für das Loslassen der Lenkstange während der Fahrt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VRV sind CHF 20.- fällig (OB-Ziff. 600. Ziff. 1).
Gefährdet der Fahrradlenker allerdings dadurch noch andere Verkehrsteilnehmer, d.h. er übersieht z.B. ein Tram, welches eine Notbremsung durchführen muss, sind die Voraussetzungen des schweren Falls einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls erfüllt. Der Umstand, dass der Velofahrende sich dabei selber am meisten gefährdete oder gar verletzte, ändert nichts an der Strafbarkeit, kann aber die Strafe etwas milder ausfallen lassen.
Für telefonierende Fussgänger gibt es keine Regeln, welche sich spezifisch auf das Telefonieren beim Spazieren beziehen. Telefonieren und Spazieren ist also nicht verboten, aber: Fussgänger haben auch Sorgfaltspflichten, namentlich beim Überqueren der Strasse. Sie müssen die Strasse generell vorsichtig überqueren. Sie haben auf dem Fussgängerstreifen zwar Vortritt, dürfen diesen aber nicht überraschend betreten (Art 49 Abs. 2 SVG). Namentlich müssen auch sie sich so verhalten, dass sie niemanden gefährden.
Das Missachten dieser Regeln kann auch die Folge eines ablenkenden Telefonats sein: Klassisches Beispiel ist das Übersehen eines vortrittsberechtigten Trams. Dies kann nicht nur zu einem Unfall führen, sondern auch zu einem Strafverfahren. War das Verhalten des Fussgängers für andere Verkehrsteilnehmer potentiell gefährlich (Sturzverletzung Fahrgäste nach Notbremsung), so kann sogar der Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln erhoben werden.
Das Bedienen von irgendwelchen elektronischen Geräten lohnt sich also nie. Die Konsequenzen sind immer nachteilig, wobei die Folgen eines Strafverfahrens noch die geringfügigsten sind. Wenn man wegen des Navigationsgeräts noch einen Unfall mit Verletzten oder gar Toten verursacht, so sind die Auswirkungen weit gravierender: Die persönliche Schuld, die man sich dabei auflädt, nimmt einem niemand ab.